GUT ZU WISSEN
Trainingsplan

„Das Ziel ist nicht, am ende anzukommen, sondern den Weg zu genießen.“

 ERKLÄRUNG

10KB  Kinderboxen bis 10 Jahre
15FB  Fintessboxen bis 15 Jahre
AWK Aktive Wettkämpfergruppe
FB Fitnessboxen
ZT Zirkeltraining
15ZT Zirkeltraining bis 15 Jahre
KB Kickboxen
SPB StepPowerBoxen
FT Freies Training

 

Beitrittserklärung

Hiermit beantrage ich bzw. der Erziehungsberechtigte, unter Anerkennung der Satzung (siehe Aushang im Vereinsge-

bäude) und der Beitragsordnung (siehe Rückseite), die Mitgliedschaft beim 1. Boxclub Haan Augsburg e. V.

Der Erziehungsberechtigte haftet für die Beiträge (der u. g. Person), die Einhaltung der Satzung, der Hausordnung und

der Beitragsordnung.

Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung regelt gem. § 5 der Vereinssatzung die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur

Entrichtung von Beiträgen an den Verein.

§ 1 Aufnahmegebühr

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr.

(2) die Aufnahmegebühr wird einmalig erhoben und ist fällig mit der ersten Abbuchung des Mitgliedsbeitrags.

(3) die Aufnahmegebühr beträgt 40,00 Euro inkl. Zugangs- Chip.

§ 2 Beitragssätze

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Laut Beschluss

der Mitgliederversammlung vom 13.12.2019 werden ab 01.01.2020 folgende Beiträge für Neumitglieder erhoben.

Die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge erfolgt bei Eintritt zum ersten Kalendertag des dem Eintritt folgenden Monats, da-

nach in fixen Monatsbeiträgen.

(2) Verzichtet ein Vereinsmitglied auf die satzungsgemäße Kündigungsfrist zugunsten der Staffelung in obiger Tabelle um

die Planbarkeit der Vereinstätigkeit zu verbessern, so erhält er eine Ermäßigung gemäß Tabelle (siehe Vorderseite). Die

Kündigungsfrist wird in der Satzung §4.4 geregelt. Wird die Frist nicht eingehalten so verlängert sich die Mitgliedschaft

immer um die Erstlaufzeit, jedoch bei 24 Monaten Vereinbarung immer nur um weitere 12 Monate.

(3) Ehrenmitglieder sowie der/die Ehrenvorsitzende sind/ist beitragsfrei.

(4) Passive / fördernde Mitglieder, die nicht am Training teilnehmen und den Verein mit ihren Beiträgen fördern entrichten

einen Mindestbeitrag von jährlich 25 EUR. Freiwillige Mehrzahlungen sind möglich.

(5) Familien, Eltern und deren mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-

res, erhalten eine 10%ige Ermäßigung. Eine Kombination mit laufzeitabhängige Ermäßigungen ist möglich. Der Beitrag für

Familienrabatt beginnt mit dem Monat der Antragstellung und kann nicht rückwirkend erfolgen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, bei einkommensschwachen Mitliedern auf Einzelantrag eines Mitglieds von den oben ge-

nannten Beiträgen abweichende Regelungen zu treffen. Dem Einzelantrag sind Nachweise der Bedürftigkeit beizufügen.

(7) Fairness für Verbrauchervereinbarungen: Ab 01.01.23 wurde der Punkt 7 mit aufgenommen. Dieser regelt den Mehrwert

einer längeren Mitgliedschaft von mindestens 24 Monaten.

Mitglieder ab den 14. Lebensjahr können, bei einer Mitgliedschaft von mindestens 24 Monaten, einen Gutschein für vier

Biaimpedanzanalysen- und zwei Ruhestoffwechselmessungen pro Jahr kostenfrei beantragen. Der Wert des Gutscheins kann

nicht in Bar ausgezahlt und nicht mit ins nächste Jahr übertragen werden.

§ 3 Sportversicherung

In den Beiträgen gemäß § 1und 2 dieser Beitragsordnung ist die Sportversicherung des Bayerischen Landes-Sportverbands

e.V. enthalten.

§ 4 Zahlungsweise

(1) Die Begleichung des Mitgliedsbeitrages wird grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren vorgenommen. Die Abbuchung

erfolgt monatlich.

(2) Die Gebühren einer Rücklastschrift, die durch fehlende Deckung oder aus sonstigen Gründen entstehen, sind vom Mit-

glied zu tragen.

(3) Im Falle eines Vereinsbeitrittes im laufenden Monat wird der Mitgliedsbeitrag zum ersten Kalendertrag des dem Ein-

trittsdatum folgenden Monat erhoben. Die Berechnung bei Austritt erfolgt bis zum dem Kalendertag, der den angebrochenen

Eintrittsmonat vervollständigt (voller Monatsbeitrag im Austrittsmonat)

§ 5 Mahnverfahren

Bei anzumahnenden Beitragsversäumnissen wird jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben. Bleibt auch die 2.

Mahnung erfolglos, kann ein kostenpflichtiges Inkassoverfahren eingeleitet werden. Der Vereinsausschluss entbindet nicht

von der Zahlungsverpflichtung.

§ 6 Zugangsberechtigung

Für die Nutzung der Vereinsräume benötigt jedes Mitglied eine Zugangs– Chip. Dieser wird nach Vertragsabschluss vom 1.

Boxclub Haan Augsburg e.V. ausgehändigt. Im Fall eines Verlustes, fallen 5,00€ Gebühren für den Ersatzchip an. Zum Be-

treten des Studios, ist es notwendig den Chip am Drehkreuz zu scannen. Der Chip darf nicht an Dritten überlassen werden.

Bei Verstoß kann das Mitglied nach §4. Abs 6. der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Verlust des Chips

ist unverzüglich an den 1. Boxclub Haan Augsburg e.V. zu melden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.12.2019 am 01.01.2020 in Kraft. Irrtümer

und Änderungen ab den 01.01.2020 vorbehalten.

Satzung

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen 1. Boxclub Haan Augsburg e.V.

(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg unter der Registernummer

VR2828 eingetragen.

(3) Sitz des Vereins ist Augsburg.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV e.V.)

sowie ggf. anderen, dem BLSV e.V. unterliegenden Fachverbänden. Durch die

Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der

Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2. Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Boxsports im Leistungs- und Breitensport

sowie in der Kinder- und Jugendarbeit sowie alle den Boxsport unterstützenden

Sportarten, wie z.B. Kraft- und Fitnesstraining auch zur allgemeinen

Gesundheitsförderung und Prävention.

(2) Der Zweck des Vereins wird vor allem durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten

verwirklicht:

Durchführung eines plan- und regelmäßigen, geordneten Sport- und

Trainingsbetriebs;

Veranstaltung von Wettkämpfen und Teilnahme an Meisterschaften

Repräsentationskämpfen und Turnieren;

Einführung, Anleitung und Unterweisung von Mitgliedern im Bereich des

Leistungs- und Breitenboxsports;

Abnahme und Durchführung von Leistungsprüfungen sowie andere

sportlichen Aktivitäten;

Einwirkung auf die öffentliche Meinung zum Boxsport in der Gesellschaft

durch Kontaktpflege mit Presse, Rundfunk und Sozialen Medien und allen

Maßnahmen die geeignet sind den Boxsport zu fördern und die Akzeptanz

in der Gesellschaft zu erhöhen;

Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung mittels Einhaltung der

Wettkampfbestimmungen, Satzung und Ordnungen des Bayerischen

Landes-Sportverbands e.V.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist

selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel

des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem

Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV e.V.), den betroffenen

Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese

Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter aufgrund Beschluss des Vorstandes im Rahmen

der finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der

Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch

pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) In dem in Abs. 2 genannten Rahmen ist der Vorstand auch ermächtigt, Tätigkeiten

für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder

Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der

Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich

Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins

einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die

ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind; der Anspruch auf

Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner

Entstehung unter Nachweis mittels prüffähiger Belege und Aufstellungen geltend

gemacht werden.

§ 4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen,

Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer

Frist von 12 Wochen vor dem jeweiligen Beendigungstermin möglich, frühestens

jedoch 6 Monate nach Eintritt in den Verein.

(5) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist mit der Einhaltung einer Frist von 4

Wochen zu jedem Monatsende möglich. Ein wichtiger Grund ist bei Umzug oder

schwerwiegender Verletzung / körperlicher Beeinträchtigung des Mitgliedes

möglich.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise

gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem

Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss

entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer

Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen, im Übrigen ist dem

Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

(7) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein

kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung

Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste

Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende

Wirkung.

(8) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich

besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.§ 5. Beiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag in regelmäßigen Monats-Beiträgen

erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung.

(2) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

§ 6. Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

– der Vorstand,

– die Mitgliederversammlung.

§ 7. Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, einem Vorsitzenden, zwei

Stellvertretern und einem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten

Wahlgang bestimmt.

(3) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit

den anderen Vorstandsmitgliedern oder auf Einladung durch den

Vorstandsvorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von

mindestens 7 Tagen, zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei

Mitgliedern beschlussfähig.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

Vorstands gemeinsam vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung

können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen

des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die

Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur

erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands

während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

(6) Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Die Vereinigung mehrerer

Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

§ 8. Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch

gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere

folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

(e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,

(f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9. Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem

Wege.

(2) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem

Stellvertreter in Textform oder (fern–) mündlich unter Einhaltung einer

Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer

Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen

Verhinderung ein Stellvertreter. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte

der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die

Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche

Vorstandsämter besetzt sind.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der

Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis

enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-

Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden,

wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 10. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,

Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines

Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts

und sonstiger Berichte des Vorstands,

Entlastung des Vorstands.

(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche

Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche)

Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins

erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter

Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer

ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den

Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer,

die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und

Abstimmungsergebnissen enthalten.§ 11. Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei

Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung

durch Aushang an der Vereinsstätte. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf den

Aushang folgenden Tag. Bei Satzungsänderungen erfolgt die Ladung unter

Übersendung des Satzungsentwurfes mittels E-Mail an die letzte vom Mitglied

bekannte Emailadresse.

(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor

dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die

Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.

Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt,

beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung, jedoch nur, soweit es

sich nicht um einen Antrag zur Satzungsänderung handelt.

§ 12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig

ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

einem Stellvertreter geleitet. Sind auch die Stellvertreter verhindert, bestimmt die

Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Bei

Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der

vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem

Wahlausschuss übertragen werden.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren–) Mitglied eine Stimme. Die Art

der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch

schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der

Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die

Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit

von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

Die Änderung der Satzung,

die Auflösung des Vereins,

die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.

(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.

Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende

Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird, vorbehaltlich § 7 Absatz 2. Erreicht

jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu

wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute

Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit.

Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann

der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.

§ 13. Kassenführung

(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine

Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der

Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und

Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die

geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung

vorzulegen.§ 14. Haftung

(1) Amtsträger, deren Vergütung 720,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für

Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung

ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit.

(2) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung

ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit.

(3) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig

verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der

Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder

Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch

Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15. Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der

Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-

Sportverband e.V. und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigem

Sportfachverband ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen

Vorgaben folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital

gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum,

Bankverbindung etc. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt

durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese

Zustimmung gesondert hinzuweisen ist.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist

es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur

jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu

geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht

auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. ist der Verein

verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an

den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. zu melden: Name, Vorname,

Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu

Verwaltungs- und Organisationszwecken des Bayerischen Landes-Sportverbandes

e.V. Dem zuständigen Sportfachverband, werden die für dessen Verwaltungs- und

Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes

erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand

Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses

Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern,

dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die

Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen

aufbewahrt.§ 16. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg die es unmittelbar und ausschließlich

zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte

Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

Hausordnung
Hausordnung für die Vereinsräume des Vereins
1. Boxclub Haan Augsburg e.V.
 
Zur Gewährleistung eines harmonischen und geordneten Vereinsheimbetriebes und um die angenehme Atmosphäre dauerhaft zu erhalten, müssen einige Regeln aufgestellt werden. Diese sind für Mitglieder und für alle die Räume aufsuchenden Personen verbindlich.

 

§ 1 Allgemeines:

 

1. Das Vereinsheim dient der Unterstützung der Aktivitäten des Vereins. Es soll die Kommunikation und den Informationsfluss unter den Mitgliedern fördern. 2. Das Betreten des Vereinsheims ist grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern gestattet. Gäste sind herzlich willkommen. Es wird aber erwartet, dass Gäste die in dieser Hausordnung aufgestellten Regelungen beachten und sich in die Gemeinschaft der Vereinsmitglieder einordnen.

 

3. Die Öffnungszeiten des Vereinsheimes legt der Vorstand fest. Sie sind der Internetseite oder Aushang zu entnehmen. Insbesondere ist das Vereinsheim an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich geschlossen, sowie 2 Wochen in den Sommerferien und in der Weihnachtszeit bis 6.01.

 

In den Sommerferien fällt das Training für Kindergruppen aus.

 

§ 2 Sauberkeit:

 

1. Das Vereinseigentum muss pfleglich und sachgemäß behandelt werden. Jeder ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit im Vereinsheim und zur Erhaltung des Vereinseigentums nach besten Kräften beizutragen.

 

2. Die Vereinsräume sowie die Zugänge sind sauber zu halten. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Es gilt das Verursacherprinzip!

 

3. (Sport-)Geräte, weitere (Sport-)Gegenstände usw. sind nach Gebrauch, gegebenenfalls gereinigt, an die dafür vorgesehenen Plätze zu bringen.

 

4. Der Aufenthaltsraum ist ebenfalls sauber zu halten, die Kaffeetassen sind nach dem Genuss an dem vorgesehenen Tablet für gebrauchte Tassen selbstständig aufzuräumen. Der Kaffee darf auch nicht nach draußen mitgenommen werde.

 

§ 3 Verhalten in den Räumen:

 

1. Für die Beschädigung von Vereinseigentum ist der Verursacher haftbar. Bei vorsätzlichen oder fahrlässig verursachten Schäden kann der Verein Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher geltend machen.

 

2. Alle Benutzer der Anlage sind verpflichtet, auf ihr Eigentum zu achten. Für Gegenstände, die nicht selbst beaufsichtigt werden, besteht keine Haftung. Für Geld, Schmuck und andere Wertgegenstände, die üblicherweise für den Sportbetrieb nicht erforderlich sind, besteht kein Ersatzanspruch.

 

3. In Vereinsräumen ist das Rauchen untersagt.

 

§4 Umweltschutz und Energieverbrauch

 

1. Die Fenster dürfen während der Heizperiode nur vorübergehend zum Lüften, nicht aber auf Dauer, geöffnet werden, um auf diese Weise die Raumtemperatur zu regeln.

 

§5 Nutzung der vereinseigenen Sportgeräte:

 

1. Die Nutzung der Vereinsräume und vereinseigenen Geräte ist während der Öffnungszeiten für jedes Vereinsmitglied kostenlos. Die Geräte sind sorgfältig zu behandeln. Bei vorsätzlich und grob fahrlässig verursachten Schäden hat der Verursacher die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zu tragen.

 

Der Vorstand

 

1. Boxclub Haan Augsburg e.V.
Sterzinger Su. 5/86165 Augsburg

Stand 22. DEZ. 2017

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