GUT ZU WISSEN
Trainingsplan
„Das Ziel ist nicht, am ende anzukommen, sondern den Weg zu genießen.“
ERKLÄRUNG
10KB | Kinderboxen bis 10 Jahre |
15FB | Fintessboxen bis 15 Jahre |
AWK | Aktive Wettkämpfergruppe |
FB | Fitnessboxen |
KB | Kickboxen |
15ZT | Zirkeltraining bis 15 Jahre |
FT | Freies Training |
Beitrittserklärung
Hiermit beantrage ich bzw. der Erziehungsberechtigte, unter Anerkennung der Satzung (siehe Aushang im Vereinsge-
bäude) und der Beitragsordnung (siehe Rückseite), die Mitgliedschaft beim 1. Boxclub Haan Augsburg e. V.
Der Erziehungsberechtigte haftet für die Beiträge (der u. g. Person), die Einhaltung der Satzung, der Hausordnung und
der Beitragsordnung.
Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung regelt gem. § 5 der Vereinssatzung die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur
Entrichtung von Beiträgen an den Verein.
§ 1 Aufnahmegebühr
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr.
(2) die Aufnahmegebühr wird einmalig erhoben und ist fällig mit der ersten Abbuchung des Mitgliedsbeitrags.
(3) die Aufnahmegebühr beträgt 40,00 Euro inkl. Zugangs- Chip.
§ 2 Beitragssätze
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Laut Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 13.12.2019 werden ab 01.01.2020 folgende Beiträge für Neumitglieder erhoben.
Die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge erfolgt bei Eintritt zum ersten Kalendertag des dem Eintritt folgenden Monats, da-
nach in fixen Monatsbeiträgen.
(2) Verzichtet ein Vereinsmitglied auf die satzungsgemäße Kündigungsfrist zugunsten der Staffelung in obiger Tabelle um
die Planbarkeit der Vereinstätigkeit zu verbessern, so erhält er eine Ermäßigung gemäß Tabelle (siehe Vorderseite). Die
Kündigungsfrist wird in der Satzung §4.4 geregelt. Wird die Frist nicht eingehalten so verlängert sich die Mitgliedschaft
immer um die Erstlaufzeit, jedoch bei 24 Monaten Vereinbarung immer nur um weitere 12 Monate.
(3) Ehrenmitglieder sowie der/die Ehrenvorsitzende sind/ist beitragsfrei.
(4) Passive / fördernde Mitglieder, die nicht am Training teilnehmen und den Verein mit ihren Beiträgen fördern entrichten
einen Mindestbeitrag von jährlich 25 EUR. Freiwillige Mehrzahlungen sind möglich.
(5) Familien, Eltern und deren mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebende Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
res, erhalten eine 10%ige Ermäßigung. Eine Kombination mit laufzeitabhängige Ermäßigungen ist möglich. Der Beitrag für
Familienrabatt beginnt mit dem Monat der Antragstellung und kann nicht rückwirkend erfolgen.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, bei einkommensschwachen Mitliedern auf Einzelantrag eines Mitglieds von den oben ge-
nannten Beiträgen abweichende Regelungen zu treffen. Dem Einzelantrag sind Nachweise der Bedürftigkeit beizufügen.
(7) Fairness für Verbrauchervereinbarungen: Ab 01.01.23 wurde der Punkt 7 mit aufgenommen. Dieser regelt den Mehrwert
einer längeren Mitgliedschaft von mindestens 24 Monaten.
Mitglieder ab den 14. Lebensjahr können, bei einer Mitgliedschaft von mindestens 24 Monaten, einen Gutschein für vier
Biaimpedanzanalysen- und zwei Ruhestoffwechselmessungen pro Jahr kostenfrei beantragen. Der Wert des Gutscheins kann
nicht in Bar ausgezahlt und nicht mit ins nächste Jahr übertragen werden.
§ 3 Sportversicherung
In den Beiträgen gemäß § 1und 2 dieser Beitragsordnung ist die Sportversicherung des Bayerischen Landes-Sportverbands
e.V. enthalten.
§ 4 Zahlungsweise
(1) Die Begleichung des Mitgliedsbeitrages wird grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren vorgenommen. Die Abbuchung
erfolgt monatlich.
(2) Die Gebühren einer Rücklastschrift, die durch fehlende Deckung oder aus sonstigen Gründen entstehen, sind vom Mit-
glied zu tragen.
(3) Im Falle eines Vereinsbeitrittes im laufenden Monat wird der Mitgliedsbeitrag zum ersten Kalendertrag des dem Ein-
trittsdatum folgenden Monat erhoben. Die Berechnung bei Austritt erfolgt bis zum dem Kalendertag, der den angebrochenen
Eintrittsmonat vervollständigt (voller Monatsbeitrag im Austrittsmonat)
§ 5 Mahnverfahren
Bei anzumahnenden Beitragsversäumnissen wird jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben. Bleibt auch die 2.
Mahnung erfolglos, kann ein kostenpflichtiges Inkassoverfahren eingeleitet werden. Der Vereinsausschluss entbindet nicht
von der Zahlungsverpflichtung.
§ 6 Zugangsberechtigung
Für die Nutzung der Vereinsräume benötigt jedes Mitglied eine Zugangs– Chip. Dieser wird nach Vertragsabschluss vom 1.
Boxclub Haan Augsburg e.V. ausgehändigt. Im Fall eines Verlustes, fallen 5,00€ Gebühren für den Ersatzchip an. Zum Be-
treten des Studios, ist es notwendig den Chip am Drehkreuz zu scannen. Der Chip darf nicht an Dritten überlassen werden.
Bei Verstoß kann das Mitglied nach §4. Abs 6. der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Verlust des Chips
ist unverzüglich an den 1. Boxclub Haan Augsburg e.V. zu melden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.12.2019 am 01.01.2020 in Kraft. Irrtümer
und Änderungen ab den 01.01.2020 vorbehalten.
Satzung
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen 1. Boxclub Haan Augsburg e.V.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg unter der Registernummer
VR2828 eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Augsburg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV e.V.)
sowie ggf. anderen, dem BLSV e.V. unterliegenden Fachverbänden. Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2. Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Boxsports im Leistungs- und Breitensport
sowie in der Kinder- und Jugendarbeit sowie alle den Boxsport unterstützenden
Sportarten, wie z.B. Kraft- und Fitnesstraining auch zur allgemeinen
Gesundheitsförderung und Prävention.
(2) Der Zweck des Vereins wird vor allem durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten
verwirklicht:
• Durchführung eines plan- und regelmäßigen, geordneten Sport- und
Trainingsbetriebs;
• Veranstaltung von Wettkämpfen und Teilnahme an Meisterschaften
Repräsentationskämpfen und Turnieren;
• Einführung, Anleitung und Unterweisung von Mitgliedern im Bereich des
Leistungs- und Breitenboxsports;
• Abnahme und Durchführung von Leistungsprüfungen sowie andere
sportlichen Aktivitäten;
• Einwirkung auf die öffentliche Meinung zum Boxsport in der Gesellschaft
durch Kontaktpflege mit Presse, Rundfunk und Sozialen Medien und allen
Maßnahmen die geeignet sind den Boxsport zu fördern und die Akzeptanz
in der Gesellschaft zu erhöhen;
• Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung mittels Einhaltung der
Wettkampfbestimmungen, Satzung und Ordnungen des Bayerischen
Landes-Sportverbands e.V.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV e.V.), den betroffenen
Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter aufgrund Beschluss des Vorstandes im Rahmen
der finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch
pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) In dem in Abs. 2 genannten Rahmen ist der Vorstand auch ermächtigt, Tätigkeiten
für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der
Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich
Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind; der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner
Entstehung unter Nachweis mittels prüffähiger Belege und Aufstellungen geltend
gemacht werden.
§ 4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen,
Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer
Frist von 12 Wochen vor dem jeweiligen Beendigungstermin möglich, frühestens
jedoch 6 Monate nach Eintritt in den Verein.
(5) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist mit der Einhaltung einer Frist von 4
Wochen zu jedem Monatsende möglich. Ein wichtiger Grund ist bei Umzug oder
schwerwiegender Verletzung / körperlicher Beeinträchtigung des Mitgliedes
möglich.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem
Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer
Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen, im Übrigen ist dem
Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(7) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein
kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende
Wirkung.
(8) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich
besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.§ 5. Beiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag in regelmäßigen Monats-Beiträgen
erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung.
(2) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
§ 6. Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung.
§ 7. Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, einem Vorsitzenden, zwei
Stellvertretern und einem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten
Wahlgang bestimmt.
(3) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit
den anderen Vorstandsmitgliedern oder auf Einladung durch den
Vorstandsvorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 7 Tagen, zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei
Mitgliedern beschlussfähig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstands gemeinsam vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen
des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands
während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
(6) Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
§ 8. Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
(e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
(f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9. Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem
Wege.
(2) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
Stellvertreter in Textform oder (fern–) mündlich unter Einhaltung einer
Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer
Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung ein Stellvertreter. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte
der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die
Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche
Vorstandsämter besetzt sind.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der
Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis
enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-
Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
§ 10. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
• Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts
und sonstiger Berichte des Vorstands,
• Entlastung des Vorstands.
(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche)
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer
ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den
Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer,
die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und
Abstimmungsergebnissen enthalten.§ 11. Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
durch Aushang an der Vereinsstätte. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf den
Aushang folgenden Tag. Bei Satzungsänderungen erfolgt die Ladung unter
Übersendung des Satzungsentwurfes mittels E-Mail an die letzte vom Mitglied
bekannte Emailadresse.
(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor
dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die
Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.
Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt,
beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung, jedoch nur, soweit es
sich nicht um einen Antrag zur Satzungsänderung handelt.
§ 12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem Stellvertreter geleitet. Sind auch die Stellvertreter verhindert, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem
Wahlausschuss übertragen werden.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren–) Mitglied eine Stimme. Die Art
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch
schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die
Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
• Die Änderung der Satzung,
• die Auflösung des Vereins,
• die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende
Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird, vorbehaltlich § 7 Absatz 2. Erreicht
jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu
wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute
Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit.
Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann
der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
§ 13. Kassenführung
(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und
Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die
geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen.§ 14. Haftung
(1) Amtsträger, deren Vergütung 720,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(2) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(3) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der
Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15. Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der
Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-
Sportverband e.V. und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigem
Sportfachverband ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital
gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum,
Bankverbindung etc. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt
durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese
Zustimmung gesondert hinzuweisen ist.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. ist der Verein
verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an
den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. zu melden: Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu
Verwaltungs- und Organisationszwecken des Bayerischen Landes-Sportverbandes
e.V. Dem zuständigen Sportfachverband, werden die für dessen Verwaltungs- und
Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes
erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand
Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses
Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern,
dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen
aufbewahrt.§ 16. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg die es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte
Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Hausordnung
Stand 22. DEZ. 2017
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